Kein Umsatzsteuerschuldner: Bruchteilsgemeinschaft kann nicht Unternehmer sein

Bei einer Bruchteilsgemeinschaft handelt es sich um eine Interessengemeinschaft, die keine Zweckgemeinschaft ist. Das heißt konkret: Die Interessen der Teilhaber laufen zwar bis zu einem bestimmten Grad gleich, deren Ziele können jedoch verschieden sein. Der wesentliche Unterschied zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts liegt darin, dass bei einer Bruchteilsgemeinschaft eine Verpflichtung zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks fehlt, der über das bloße Innehaben eines Rechts hinausgeht.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass eine Bruchteilsgemeinschaft kein Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne sein kann. Dem Urteil zufolge erbringen vielmehr deren Gemeinschafter als einzelne Unternehmer anteilig von ihnen zu versteuernde Leistungen.

Geklagt hatte ein Mann, der zusammen mit weiteren Personen medizinische Systeme entwickelt hatte. Für die Vermarktung der Erfindungen hatten die Gemeinschafter gemeinsam Lizenzverträge mit einer Kommanditgesellschaft abgeschlossen, die jedem Erfinder alljährlich seinen Anteil an den Lizenzgebühren gutschrieb und dabei den 19%igen Umsatzsteuersatz zugrunde legte. Der klagende Gemeinschafter machte geltend, dass nicht er der Schuldner der Umsatzsteuer sei, sondern die Bruchteilsgemeinschaft der Erfinder.

Der BFH lehnte diese Sichtweise jedoch ab und urteilte, dass der Gemeinschafter selbst als leistender Unternehmer anzusehen sei, so dass er seinen Anteil an den Lizenzgebühren versteuern müsse (mit dem 19%igen Umsatzsteuersatz). Nach Gerichtsmeinung kann die Bruchteilsgemeinschaft kein Unternehmer sein, weil sie zivilrechtlich keine Verpflichtungen eingehen und damit umsatzsteuerrechtlich keine Leistungen erbringen könne.

Hinweis: Bei Leistungen, die mit Rechten aus Bruchteilsgemeinschaften erbracht werden, liegen also anteilige Leistungen der einzelnen (Bruchteils-)Gemeinschafter vor. Die Rechtsprechungsänderung erfasst nicht nur Erfindergemeinschaften wie im Urteilsfall, sondern ist auch für Grundstücksgemeinschaften von großer Bedeutung.

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zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2019)