Kaufkraftzuschläge zum 01.04.2021: BMF veröffentlicht neue Gesamtübersicht

Arbeitnehmer, die im Ausland tätig sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber häufig Auslandszuschläge und einen Kaufkraftausgleich, um den Mehraufwand auszugleichen, der durch das Leben im Ausland entsteht. Die Steuerbefreiung der Auslandszuschläge und des Kaufkraftausgleichs ist in § 3 Nr. 64 Einkommensteuergesetz geregelt. Die Vorschrift erfasst drei Personenkreise:

  • Auslandsbedienstete im öffentlichen Dienst: Begünstigt sind Arbeitnehmer, die zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen. Deren Bezüge sind steuerbefreit, soweit sie den Arbeitslohn übersteigen, der ihnen bei einer gleichwertigen Tätigkeit im Inland zustehen würde. Begünstigt werden konkret folgende Zahlungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG): Der Auslandszuschlag (§ 53 BBesG), der Mietzuschuss (§ 54 BBesG), die Zulage für besondere Erschwernisse (§ 47 BBesG), der Auslandsverwendungszuschlag (§ 56 BBesG) und der Kaufkraftausgleich (§ 55 BBesG).
  • Auslandsbedienstete anderer Einrichtungen: Die Steuerbefreiung erfasst auch Arbeitnehmer, die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Person als einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen. Voraussetzung für die Steuerbefreiung dieses Personenkreises ist, dass der Arbeitslohn nach den Grundsätzen des BBesG ermittelt, aus einer öffentlichen Kasse gezahlt und ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht wird. Begünstigt sind hiernach beispielsweise die Arbeitnehmer des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e.V., der Max-Planck-Gesellschaft und des Goethe-Instituts.
  • Arbeitnehmer der Privatwirtschaft: Bei Arbeitnehmern der Privatwirtschaft bleibt (lediglich) ein gewährter Kaufkraftausgleich steuerfrei. Die Befreiung wird also enger gefasst als bei Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes, die alle Auslandsbezüge steuerbefreit erhalten. Die Befreiung in der Privatwirtschaft ist zudem auf den Betrag begrenzt, der für vergleichbare Auslandsdienstbezüge im öffentlichen Dienst nach § 55 BBesG gezahlt werden könnte.

Der Umfang der Steuerfreiheit des Kaufkraftausgleichs bestimmt sich nach den Sätzen des Kaufkraftzuschlags zu den Auslandsdienstbezügen im öffentlichen Dienst. Die Höhe der Kaufkraftzuschläge wird alljährlich im Bundessteuerblatt (Teil 1) veröffentlicht - die Gesamtübersichten werden zudem vierteljährlich fortgeschrieben.

Mit Schreiben vom 09.04.2021 hat das Bundesfinanzministerium nun die Gesamtübersicht über die Kaufkraftzuschläge zum 01.04.2021 (mit Zeitraum ab dem 01.01.2020) veröffentlicht.
 

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2021)