Bemessungsgrundlage: Unentgeltliche Wärmeabgabe aus einem Blockheizkraftwerk

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) hat entschieden, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Abgabe von selbstproduzierter Wärme aus einem Blockheizkraftwerk (BHKW) auf den Einkaufspreis für die selbstproduzierte Wärme abzustellen ist, wenn sich dafür ein Marktpreis aus Wärmelieferungen an Dritte feststellen lässt.

Eine KG mit zwei Gesellschaftern produzierte Strom und Wärme mittels eines an eine Biogasanlage angeschlossenen BHKW und lieferte den erzeugten Strom entgeltlich an den Netzbetreiber. Dieser zahlte der Klägerin für den Strom ein Entgelt und für die Wärme einen sogenannten KWK-Bonus. Die Klägerin lieferte der E-GmbH über eine Fernwärmeleitung Wärme von jeweils ca. 500.000 kWh zum Preis von 0,03 EUR/kWh. Ferner wurde Wärme durch eine beteiligungsidentische Schwestergesellschaft über eine Gasleitung an die G-GmbH geliefert. Zudem wurde die Wärme in den landwirtschaftlichen Betrieben, in den Vermietungsobjekten und Privathäusern der Gesellschafter eingesetzt und erfolgte nicht gegen gesonderte Rechnung. Ab 2010 wurden die Kapitalkonten der Gesellschafter für die Wärmeabgabe belastet. Die Gesellschafter verfügten über eigene, jedoch nicht genutzte Ölheizungsanlagen. Ein Anschluss an die örtliche Erdgasleitung wäre jederzeit möglich gewesen.

Das Finanzamt beurteilte die Wärmeabgabe an die Gesellschafter als unentgeltliche Wertabgabe. Die Bemessungsgrundlage dafür sei, mangels fehlenden Marktpreises, durch Ansatz des fiktiven Einkaufspreises zu ermitteln, da die Gesellschafter die Wärme auch alternativ mit eigenen Heizungsanlagen hätten erzeugen können. Es berechnete den fiktiven Einkaufspreis auf Grundlage der Heizölpreise aus den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlichten Energiedaten.

Die Klage hatte teilweise Erfolg. Das FG ermittelte die Bemessungsgrundlage durch den Ansatz des fiktiven Einkaufspreises für die selbstproduzierte Wärme. Diesen setzte das FG mit 0,03 EUR/kWh an, da aus den entgeltlichen Wärmelieferungen an die E-GmbH und die G-GmbH ein Marktpreis vorlag. Durch den Ansatz des Marktpreises wird der Unternehmer so behandelt, als habe er die Wärme bei sich selbst eingekauft. Die vom Finanzamt angesetzten Heizölpreise waren bei der Ermittlung des fiktiven Einkaufspreises nicht zu berücksichtigen.

Das FG lehnte jedoch die Anrechnung des KWK-Bonus auf den Einkaufspreis ab, da dieser als zusätzliches Entgelt für den im BHKW erzeugten Strom anzusehen sei.

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof anhängig.

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zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2021)