Onlineklavierkurse: Kein ermäßigter Steuersatz

Das Finanzgericht Münster (FG) hat entschieden, dass Onlineklavierkurse nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Im Urteilsfall ging es um einen Pianisten, der Klavierkurse per Video zum Erlernen des freien Klavierspiels kreierte. Er bot dafür Videokurse mit eigenen Kompositionen auf seiner Homepage an. Zudem veranstaltete er Webinare und Onlinetastentraining in Form von Einzelunterricht. Der Pianist vertrat die Auffassung, dass er keine Massenware verkaufe, sondern Onlinekonzerte erbringe, da Hauptbestandteil seiner Videos die Wiedergabe der Eigenkompositionen sei. Er begehrte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für seine Umsätze. Das Finanzamt besteuerte die Umsätze hingegen mit dem Regelsteuersatz.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das FG vertrat die Auffassung, dass der Pianist keine Darbietungen erbringe, die mit Theatervorführungen und Konzerten vergleichbar seien und somit dem ermäßigten Steuersatz unterlägen. Seine Kurse enthielten zwar darbietende Elemente, die Unterhaltung eines Publikums stehe jedoch nicht im Vordergrund. Seine Kunden seien am eigenen Unterrichtserfolg interessiert und nicht am kulturellen Konsum. Zudem sei die Einräumung eines urheberrechtlichen Nutzungsrechts nicht Hauptbestandteil der Leistungen des Pianisten. Er habe zwar seinen Kunden auch Rechte übertragen, der Schwerpunkt seiner Leistungen liege jedoch in der Gewährung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Produkte zum Erlernen des Klavierspiels. Eine Aufteilung dieses Gesamtpakets komme nicht in Betracht.

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zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2021)