Füttern verboten: Taubenfütterung darf nicht zur Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks führen

Bei Tauben stößt die Tierliebe von Stadtbewohnern besonders schnell an ihre Grenzen. Das größtenteils ungeliebte Federvieh führte daher nun auch zwei benachbarte Streitparteien vor das Landgericht Frankenthal (LG).

Eine Frau hatte immer wieder größere Mengen Brot sowie sonstige Lebensmittel auf ein Garagendach geworfen und dadurch Tauben und andere Vögel angelockt. Da Tiere eben auch spezielle Essensvorlieben haben, verschleppte das Geflügel das Brot unter anderem auch auf die Nachbargrundstücke. Ein Nachbarehepaar klagte dagegen an und machte geltend, dass es zur Verschmutzung seines Grundstücks komme. Vor allem aber seien ihre im Garten lebenden Schildkröten gefährdet, denn diese würden krank, wenn sie das ausgelegte Brot fressen.

Nach dem Urteil des LG hat die Frau künftig die Fütterung zu unterlassen, damit es nicht zu Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks kommt. Hält sie sich nicht daran, muss sie mit einem erheblichen Ordnungsgeld oder sogar einer Ordnungshaft rechnen. Diese recht heftig erscheinende Androhung war in den Augen des LG erforderlich, damit die Frau ihre falsch verstandene Tierliebe künftig unterlässt.

Hinweis: Niemand muss eine Verschmutzung seines Grundstücks hinnehmen, die von einem Dritten verursacht wird. Deshalb können sich Nachbarn auch gegen eine unrechtmäßige Fütterung von Tauben wehren.


Quelle: LG Frankenthal, Urt. v. 24.04.2021 - 2 S 199/20
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 06/2021)