Aufwendungen und Abnutzungsrisiko entfielen: Nach abgesagter Messe erhält Messeausstatter lediglich die Hälfte des Mietausfalls

Immer wieder müssen sich die Gerichte mit Mietstreitigkeiten auseinandersetzen, die ihre Begründung in der Pandemie finden. Das Amtsgericht München (AG) musste bewerten, was der Kunde eines Messeausstatters zu zahlen hatte, obwohl die Messe in der ersten Welle der Pandemie abgesagt wurde.

Im Mai 2020 sollte in München die Messe IFAT 2020 stattfinden, die jedoch wegen der Coronapandemie abgesagt werden musste. Ein Bonner Fachverband aus der Betonsparte hatte bereits eine Standfläche gebucht und bei einem Messeausstatter Barhocker, Steh- und Bistrotische einschließlich Transport sowie Auf- und Abbau angemietet. Die Kosten betrugen fast 4.000 EUR. Nach Absage der Messe im März wollte der Messeausstatter allerdings die Kosten anteilig ersetzt erhalten. Er verlangte 50 % der vereinbarten Miete für das Mobiliar, was in etwa 1.500 EUR entsprach. Die Kosten für den Auf- und Abbau wurden nicht verlangt. Schließlich musste das Gericht entscheiden.

Das AG hat den Bonner Fachverband tatsächlich zur Zahlung von 1.200 EUR verurteilt. Denn es lag eine sogenannte Störung der Geschäftsgrundlage vor - damit hätte der Fachverband eigentlich die Hälfte der Kosten tragen müssen. Allerdings berücksichtigte das Gericht, dass der Messeausstatter notwendige Aufwendungen nicht tätigen musste und auch kein Risiko trug, dass die vermieteten Gegenstände abgenutzt oder beschädigt werden. Daher mussten lediglich 1.200 EUR gezahlt werden.

Hinweis: Es ist leicht erkennbar, dass jeder Fall anders ist. Gleich ist allerdings in vielen Fällen, dass sich die entstandenen Schäden durch die Coronapandemie häufig Vermieter und Mieter teilen müssen.


Quelle: AG München, Urt. v. 28.06.2021 - 191 C 15959/20
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 09/2021)