Verlängerung der Fortgeltungsanordnung: Bisheriges Verfahren zur Vaterschaftsanfechtung gilt noch bis zum 31.03.2026

Bereits 2024 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass die aktuelle Bestimmung zur Vaterschaftsanfechtung nach § 1600 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verfassungswidrig ist. Dem Gesetzgeber wurde vom Gericht daher aufgegeben, bis zum 30.06.2025 eine Neuregelung auf die Beine zu stellen.

Jedoch ist das bislang nicht passiert. Der Erste Senat des BVerfG hat daraufhin die Fortgeltungsanordnungen bis zum 31.03.2026 verlängert. Der Beschluss folgte auf eine Anregung des Bundeskanzlers. Somit soll der Gesetzgeber ausreichend Zeit haben, eine verfassungskonforme Regelung zu formulieren.

Da die verfassungswidrige Rechtslage noch gilt, empfahl das Gericht, bei den zuständigen Fachgerichten die Aussetzung bereits eingeleiteter Anfechtungsverfahren bis zu einer Neuregelung zu beantragen. Der aktuelle § 1600 BGB müsse bis zu einer Neuregelung weitergelten, da sonst bereits anhängige Verfahren nicht ordnungsgemäß zu Ende geführt werden können. Den Vätern würde quasi der Rechtsweg abgeschnitten.

Hinweis: Der Gesetzgeber muss nun schnell handeln! Es muss eine verfassungskonforme Regelung geschaffen werden und dies schnell, denn betroffene Väter müssen immerhin noch acht Monate lang mit der rechtswidrigen Regelung leben. Sie sollten bei den zuständigen Fachgerichten die Aussetzung bereits eingeleiteter Anfechtungsverfahren bis zu einer Neuregelung beantragen.


Quelle: BVerfG, Beschl. v. 03.06.2025 - 1 BvR 2017/21
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 09/2025)