Namensrecht und Kindeswohl: Leiblicher Vater hat das Nachsehen - Kind darf wie der Rest seiner Familie heißen

Patchworkfamilien sind keine Seltenheit mehr. Nach außen sieht man nicht unbedingt, dass Kinder aus verschiedenen Ehen stammen - aber spätestens mit den Namen sind die Unterschiede erkennbar. Da ist es natürlich, wenn in Kindern der Wunsch nach einer Umbenennung wächst. Einen derartigen Wunsch machte das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) wahr, denn hier war das Kindeswohl ziemlich deutlich erkennbar.

Ein 2014 geborenes Mädchen trug nach der Heirat ihrer Eltern den Namen ihres Vaters. Seine Eltern ließen sich dann jedoch scheiden, die Mutter heiratete wieder und beantragte, dass das Mädchen den Namen des neuen Ehemanns tragen dürfe. Es bestünde seit Jahren kein Umgang zwischen Vater und Tochter, die beiden hätten eine sehr belastete Beziehung. Dennoch widersprach der Vater der Namensänderung. Das Gericht nahm sie trotzdem vor, woraufhin der Vater Beschwerde einlegte.

Er scheiterte damit vor dem OLG. Seit dem 01.05.2025 können die Gerichte Namensänderungen erleichtert durchführen, wenn sie dem Wohl des Kindes dienen. Und eben dieses überwog dem Interesse des Vaters am Beibehalten des Namens deutlich. Das fast elf Jahre alte Kind hatte ausdrücklich den Wunsch geäußert, so zu heißen wie der Stiefvater, zu dem es eine sehr gute Bindung pflegt. Eine emotionale Bindung zum leiblichen Vater gebe es hingegen nicht. Die Namensverschiedenheit hatte das Kind belastet. Also wurde die väterliche Einwilligung zur Namensänderung korrekterweise gerichtlich ersetzt.

Hinweis: Auch an dieser Entscheidung wird deutlich, dass über allem das Kindeswohl schwebt. Wenn diesem gedient ist, dann muss auch ein leiblicher Elternteil mit seinem Namenswunsch zurückstecken. Es ist  nachvollziehbar, dass Kinder sich mit einer Familie identifizieren wollen - auch über den Namen.


Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.05.2025 - 5 WF 4/25
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 09/2025)