Zu spät am Gate: Fluggesellschaft muss Reisende mitnehmen, wenn das Boarding noch im vollen Gange ist
Bis wann Fluggäste am Gate boarden müssen - also schlichtweg in den Flieger steigen müssen -, um ihre Mitnahme noch sicherzustellen, war die Frage, die vor dem Landgericht Frankfurt am Main (LG) landete. Des Pudels Kern dabei war, wie spät "zu spät" ist und welche Zeichen dafür sprechen, doch noch Glück haben zu können.
Eine Gruppe von fünf Personen kann sich je nach Urlaubslaune schnell verhalten wie eine Tüte Mücken. Dennoch hatten die Fünf es nicht nur geschafft, einen Flug von Frankfurt am Main nach Doha zu buchen, sondern kamen auch rechtzeitig zum Check-in-Schalter und erhielten dort ihre Bordkarten. Auf diesen stand, dass das Gate 20 Minuten vor Abflug schließen würde. Bei einem Flug, der wie hier um 17:35 Uhr starten sollte, ergab das folglich, dass das Gate um 17:15 Uhr geschlossen werden würde. Genau das setzten die Flughafenmitarbeiter entsprechend um. Erst kurz darauf traf die fünfköpfige Gruppe dort ein und staunte nicht schlecht: Das Flugzeug stand noch am Flugsteig, die Türen waren noch geöffnet und andere Passagiere warteten noch vor dem Einstieg - dennoch verweigerte die Fluggesellschaft ihr den Zutritt zum Flugzeug. Auf lange Gesichter folgte schließlich die Klage: Die Fünf verlangten jeweils 600 EUR Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung.
Das Amtsgericht lehnte das noch ab, doch das LG gab den Fünfen nun Recht. Die Airline hätte die Gruppe noch an Bord lassen müssen. Zwar müssen Reisende grundsätzlich rechtzeitig am Flugsteig sein - wenn das Boarding aber noch nicht abgeschlossen ist, die Türen noch offen stehen und der Vorfeldbus noch nicht abgefahren ist, entsteht keine Verzögerung für den Flug. In diesem Fall war der Einstieg noch in vollem Gange. Daher hätte die Gruppe noch mitfliegen dürfen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Hinweis: Wer am Gate nur wenige Minuten zu spät erscheint, während der Flieger noch offen ist, darf nicht einfach stehengelassen werden. Fluggesellschaften dürfen das Boarding nicht früher als angekündigt schließen. Es kommt auf den tatsächlichen Ablauf an - nicht nur auf die Uhrzeit.
Quelle: LG Frankfurt am Main, Urt. v. 05.06.2025 - 2-24 S 93/24
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(aus: Ausgabe 09/2025)