Sturz bei alpiner Radtour: Reiseveranstalter muss Schadensersatz zahlen, weil Guides einen zu riskanten Weg wählten
Bei einer als "Heavy-Cycling-Tour" beworbenen Radtour sollte man davon ausgehen, dass alles nicht so "easy" wegzulächeln ist, sollte es zu einem Sturz kommen. Doch ob man das unter "selbst schuld" verbuchen muss oder eher die Guides hierbei die Verantwortung tragen, ist wie immer eine Frage der konkreten Umstände. Und diese musste das Landgericht Frankfurt am Main (LG) klären.
Am fünften Tag ihrer Sportreise nahmen ein Mann und seine Partnerin an einer geführten "Heavy-Cycling-Tour" mit E-Bikes teil. Die Tour war auf vier Stunden ausgelegt und führte zunächst über gut befahrbare Wege bis auf etwa 1.800 Meter Höhe. Wegen Schnees und aufgeweichten Bodens änderten die Guides die Route und führten die Gruppe einen schmalen Wanderweg mit steilem Abhang entlang. Dort mussten die Teilnehmer ihre schweren E-Räder schieben. Dabei stürzte der Mann und verletzte sich schwer am Sprunggelenk, woraufhin er mit einem Hubschrauber ins Tal gebracht werden musste, was logischerweise keine billige Angegenheit war. Zudem war der restliche Urlaub futsch, da der Mann die restliche Zeit nicht mehr aktiv nutzen konnte. Also wieder einmal nutzlos aufgewendete Urlaubszeit, die als Reisemangel Ersatzansprüche nach sich zieht?
Das LG prüfte, ob die Tourguides ihre Fürsorgepflicht verletzt hatten, und erkannte im Ergebnis einen Reisemangel an. Die Guides hatten ihre Pflichten verletzt, indem sie einen Weg nahmen, dessen Schwierigkeit und Zustand sie nicht kannten und der höhere Anforderungen stellte als die gebuchte Tour. Der Unfall sei keine normale Gefahr des Lebens, sondern durch die Wahl des Wegs von den Guides verursacht worden. Der Mann trug kein Mitverschulden, denn der Weg war durchaus sehr schwierig und das Schieben der schweren E-Bikes machte einen Sturz besonders gefährlich. Auch die Behauptung, die Verletzung sei auf mangelnde Fitness zurückzuführen, wies das Gericht zurück, da keine Beweise dafür vorlagen. Der Reiseveranstalter musste die Bergungs- und Behandlungskosten übernehmen, eine Entschädigung für den entgangenen Urlaub zahlen und Schmerzensgeld leisten.
Hinweis: Das Urteil ist noch nicht endgültig und kann vor einem höheren Gericht angefochten werden. Wer an geführten Touren teilnimmt, sollte darauf achten, dass die Veranstalter ihre Pflichten kennen und nicht unzureichend vorbereitete Strecken wählen. Die Sicherheit der Teilnehmer steht dabei im Vordergrund.
Quelle: LG Frankfurt am Main, Urt. v. 26.06.2025 - 2-24 O 55/22
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(aus: Ausgabe 09/2025)