Unaufmerksame Flugpassagierin: Reiseveranstalter ist kein Informationsdienst und haftet nicht bei Gateänderungen

Für manche Urlauber beginnt die verdiente Auszeit schon nach dem Check-in am Flughafen. Doch auch, wer den Trubel dort wunderbar ausblenden kann, sollte nie vergessen, dass genau dieser eine gewisse Flexibilität aller Beteiligten erfordert, um reibungslos zu funktionieren. Die Klägerin vor dem Landgericht Köln (LG) war sich dessen wohl nicht bewusst und machte für ihren vermasselten Reisestart den Veranstalter verantwortlich. Zu Recht?

Eine Frau hatte über ein Vergleichsportal eine Pauschalreise nach Kenia mit Hin- und Rückflug sowie Hotel und Verpflegung gebucht. Am Tag des Abflugs wartete sie am Flughafen Frankfurt pünktlich am Gate A24, so wie es auf der Bordkarte stand. Kurz vor dem Boarding, also dem Einstieg, erfuhr sie auf Nachfrage, dass der Flug nun jedoch von Gate A9 starten sollte. Man ahnt es: Dort kam sie zu spät an, sie verpasste den Flug. Die Frau behauptete, es habe keinerlei Durchsagen oder Anzeigen am Flughafen gegeben, die sie rechtzeitig über das geänderte Gate informiert hätten. Der Reiseveranstalter widersprach, da Änderungen am Flughafen stets auf Monitoren angezeigt und ebenfalls Lautsprecherdurchsagen gemacht werden würden. Zudem würden Personen, die nach ihrem Check-in nicht rechtzeitig am korrekten Gate eintreffen, namentlich aufgerufen werden.

Das LG sah es so, dass kein Mangel an der Reise vorlag, weil der Flug planmäßig und am richtigen Tag stattfand. Welches Gate das war, sei nicht Teil des Reisevertrags. Außerdem erkannte das Gericht keine Pflichtverletzung des Reiseveranstalters, da er nicht dafür zuständig sei, über solche Änderungen zu informieren. Diese Informationen seien am Flughafen üblich und würden von der Fluggesellschaft oder dem Flughafen bereitgestellt. Die Reisende konnte nicht beweisen, dass keine Durchsagen oder Anzeigen gemacht wurden, sondern gab nur an, diese nicht bemerkt zu haben. Das Gericht wies die Klage auf Entschädigung ab.

Hinweis: Wer eine Pauschalreise bucht, muss wissen, dass sich das Abfluggate kurzfristig ändern kann und die Informationen am Flughafen deshalb stets im Blick zu behalten sind. Der Reiseveranstalter muss nicht als ständiger Informationsdienst über alle Änderungen informieren. Reisende sollten daher aufmerksam auf Durchsagen und Monitore achten, um ihre Flüge nicht zu verpassen.


Quelle: LG Köln, Urt. v. 20.03.2025 - 2 O 242/24
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 09/2025)