Erwachsenenadoption: Wegfall der Geschäftsfähigkeit schadet nicht
Ein Fall, wie er wohl schon öfter vorgekommen ist. Ein Erwachsener soll adoptiert werden; ein entsprechender Antrag wird gestellt. Doch noch bevor die Adoption angenommen wurde, wird ein "Elternteil" geschäftsunfähig. Ob die Adoption dennoch stattfinden kann, darüber entschied kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH).
Ein lang verheiratetes kinderloses Ehepaar wollte einen Erwachsenen adoptieren. Ein entsprechender Antrag wurde bei Gericht gestellt. Nach Eingang des Adoptionsantrags hörte der Familienrichter den annehmenden Ehemann in dessen Wohnung an. Es konnte aber kein zielführendes Gespräch über die Adoption geführt werden. Also wurde der Adoptionsantrag wegen Geschäftsunfähigkeit des "Vaters" zurückgewiesen. Die Beteiligten legten Rechtsmittel gegen die Zurückweisung ein, dann verstarb der Ehemann.
Die Beteiligten waren vor dem BGH erfolgreich. Es ist davon auszugehen, dass der Ehemann bei Stellung des Adoptionsantrags uneingeschränkt geschäftsfähig gewesen sei. Es wurden jedenfalls gerichtlich keine gegenteiligen Feststellungen getroffen, also ist von Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung auszugehen. Der spätere Verlust der Geschäftsfähigkeit stehe der Adoption somit nicht entgegen. Die Erwachsenenadoption konnte also durchgeführt werden.
Hinweis: Soll eine Erwachsenenadoption durchgeführt werden, sollte ein Nachweis der Geschäftsfähigkeit der "Eltern" bei Antragstellung geführt werden. So spart man sich im Fall späterer Geschäftsunfähigkeit Diskussionen über die Wirksamkeit der Adoption. Beachten Sie aber, dass der Fall nur für die Erwachsenenadoption gilt. Bei Minderjährigen ist der Wegfall der Geschäftsfähigkeit immer adoptionsschädlich. Minderjährige sind ja selbst noch nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig und benötigen daher immer einen geschäftsfähigen Erwachsenen an ihrer Seite.
Quelle: BGH, Beschl. v. 04.06.2025 - XII ZB 320/23
zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 09/2025)