Personalverantwortung vonnöten: Ein "Direktor" im Titel macht noch lange keine Führungskraft
Einer der Kernpunkte von Führung ist Verantwortung, vor allem auch fürs Personal. Das Arbeitsgericht Herne (ArbG) musste entschieden, wann jemand wirklich als leitender Angestellter gilt oder eben nicht. Die Antwort ist nicht allein wichtig für Ego oder Bezahlung, sondern vor allem in Sachen Mitspracherecht des Betriebsrats. Denn der ist bei nachgewiesenen Führungskräften heraus.
Ein Unternehmen suchte neue Führungskräfte, konnte die Stellen "Leitung Marketing" und "künstlerischer Manager" aber nicht mit externen Bewerbern besetzen. Deshalb versetzte der Arbeitgeber einen Mitarbeiter intern. Dieser bekam einen neuen Titel: Direktor für Marketing, Akquise, Projektmanagement und Pressesprecher. Dass der Arbeitgeber sich für diese Versetzung keine Zustimmung des Betriebsrats einholte, begründete er damit, dass er hierfür schlichtweg keine gebraucht habe - der Mitarbeiter zähle nun schließlich als leitender Angestellter. Er habe jetzt mehr Aufgaben und Verantwortung, was zu seinen Stärken passe. Der Betriebsrat war anderer Meinung. Er sah in der Versetzung eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme und zog vor Gericht. Denn aus seiner Sicht fehlte dem Mitarbeiter die nötige Personalverantwortung. Er durfte weder einstellen noch entlassen.
Das ArbG gab dem Betriebsrat Recht. Der Mann war kein leitender Angestellter im Sinne des Gesetzes. Denn wer diesen Status haben will, muss wirklich über wichtige Personalfragen mitentscheiden dürfen. Auch eine Generalvollmacht oder eine Prokura hätte nötig sein können - beides lag ebenfalls nicht vor. Damit durfte der Arbeitgeber die Versetzung nicht allein entscheiden. Der Betriebsrat hätte vorher beteiligt werden müssen. Die Versetzung war unwirksam.
Hinweis: Leitender Angestellter ist nur, wer echte Personalverantwortung trägt. Ein schicker Titel oder ein breites Aufgabenfeld reichen nicht. Ohne Mitspracherecht bei Einstellungen oder Kündigungen bleibt die Mitbestimmung des Betriebsrats bestehen.
Quelle: ArbG Herne, Beschl. v. 09.04.2025 - 5 BV 15/24
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(aus: Ausgabe 09/2025)