Rechtsextreme Chats: Anwärter nicht reif und gefestigt genug für Polizeidienst
Ein Polizeibeamter auf Probe hatte in mehreren WhatsApp-Gruppen rechtsextreme und menschenverachtende Inhalte geteilt. Ob diese von ihm in Nachhinein als "geschmacklose Witze" bezeichneten Posts Grund genug gewesen seien, ihn aus dem Dienst zu entlassen, musste das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) entscheiden.
Ein 25-jähriger Polizeianwärter arbeitete auf Probe in Bottrop. Bei Ermittlungen gegen einen Kollegen wurde dessen Handy durchsucht. Dabei fiel auf, dass auch der junge Anwärter in mehreren Gruppen aktiv war, in denen extremistische und entwürdigende Beiträge kursierten. Er hatte selbst mehrere solcher Inhalte gepostet - darunter auch ein Video mit tierpornographischem Inhalt. Auf Beiträge anderer mit ähnlichem Inhalt reagierte er zwar nicht, distanzierte sich jedoch ebenso wenig. Es gab außerdem Hinweise, dass er im Besitz kinderpornographischen Materials gewesen sein könnte. Das Land Nordrhein-Westfalen beendete daraufhin das Beamtenverhältnis. Aus Sicht der Behörde fehlte ihm die charakterliche Eignung für den Polizeidienst. Der Mann wehrte sich vor Gericht.
Sowohl das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen als auch das OVG hielten die Entlassung für richtig. Das Gericht erklärte: Wer solche Inhalte verbreitet oder schweigend hinnimmt, stellt sich gegen die Grundwerte des Staates. Auch wenn er später behauptete, er habe die Inhalte nicht ernst gemeint, zähle das nicht. Wer Polizist sein will, müsse reif und gefestigt sein. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Selbst gute Leistungen im Dienst könnten das nicht ausgleichen. Gerade im Polizeiberuf sei es entscheidend, dass Beamte für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einstehen.
Hinweis: Wer im öffentlichen Dienst arbeitet, muss für demokratische Werte einstehen. Extremistische oder menschenverachtende Inhalte sind mit diesem Beruf nicht vereinbar - auch dann nicht, wenn sie "nur" im Chat geteilt oder hingenommen werden. In der Probezeit ist eine Entlassung in solchen Fällen schnell möglich.
Quelle: OVG NRW, Beschl. v. 21.05.2025 - 6 B 1231/24
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(aus: Ausgabe 09/2025)